Mai 05 2009
table dance
Wer in einem Bierzelt auf dem Oktoberfest zum Schunkeln, Singen und Tanzen auf eine Bank steigt, muss damit rechnen, sein Gleichgewicht zu verlieren, sei es durch Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten.
Er haftet daher auch dann, wenn er durch einen Dritten angestoßen wird und von der Bank auf einen anderen Gast stürzt, der durch den Aufprall im Zahnbereich verletzt wird, weil er gerade ein Maßkrug zum Trinken angesetzt hatte (hier: 500 Euro Schmerzensgeld).
AG München Urteil vom 12.06.2007 (155 C 4107/07)
5 Kommentare



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Muss der andere Gast nicht auch mit von den Tischen stürzenden Gästen rechnen und insoweit beim Trinken besonders vorsichtig sein? Da kann man doch bestimmt noch ein Mitverschulden konstruieren
Warnschilder:
“Vorsicht, tieffliegende Gäste” ?
Also aus eigener Erfahrung: Natürlich muss man damit rechnen, umgerempelt zu werden. (Ist mir dank ausreichendem Körpergewicht allerdings noch nicht passiert) Wenn es aber passiert, sehe ich noch nicht so ganz wieso das Damitrechnenmüssen ausreichen soll, um für Schäden “unten” haftbar gemacht werden zu können. Oder ist dann bereits das auf die Bänke steigen schon die Verletzungshandlung?
Beim Tisch lasse ich mir das ja eingehen, das ist verboten und wird vom Sicherheitsdienst ja auch nach in Sekunden messbarere Reaktionszeit unterbunden. Auf die Bänke steigen ist hingegen völlig normale Verhaltensweise.
Falls jener Richter schon mal an Stellen war, wo sowas passiert, müsste ihm doch aufgefallen sein, dass da eher sitzen bleiben in solchen Situationen eine vorwerfbare Selbstgefährdung ist.
Keine Behandlungskosten? Hat der Geschädigte in so einem Fall keinen Anspruch auf bestmögliche Behandlung statt nur Kassenleistung?
[...] den Sitten und Gebräuchen bei diesem fremdländischem Fest siehe auch hier und [...]