Mrz 12 2009

Liebling Anwalt und das Bierglas

Autor: ballmann. Abgelegt unter Außen

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Liebling Anwalt verteidigt auch.

Mein Kollege Schöffengerichtsvorsitzender erzählt mir:

Der Angeklagte hatte ein Bierglas an der Theke abgeschlagen und mit dem scharfkantigen Rest in Richtung des Opfers gestossen.

Treffer nahe der Halsschlagader, stark blutend, aber nicht lebensgefährlich.

Mein Kollege verurteilt wegen gefährlicher Körperverletzung im Hinblick auf das nicht ganz unbeschriebene Blatt des BZR-Auszugs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung.

Liebling Anwalt legt 3 Tage nach Urteilsverkündung per Fax Rechtsmittel ein.

Mein Kollege kann (im Gegensatz zu mir) richtig gemein sein:

Er ruft den zuständigen Staatsanwalt an. Der legt Berufung ein.

Die Vorsitzende der Berufungskammer erteilt gleich zu Beginn der Sitzung den rechtlichen Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen versuchtem Totschlag in Betracht kommt.

Sitzungsunterbrechung.

Was die StA tun würde, würde der Angeklagte die Berufung zurücknehmen, bleibt unerörtert.

Wiederaufruf der Sache. Anwalt Liebling: “Die Berufung soll durchgeführt werden.” Der StA nickt: “Meine auch.”

Ergebnis: 3 Jahre 2 Monate wegen versuchtem Totschlag.

Anwalt Liebling legt Revision ein und verbaselt die Begründungsfrist ....

40 Kommentare

40 Kommentare to “Liebling Anwalt und das Bierglas”

  1. Nielsam 12. März 2009 um 08:08 1

    Wer so einen Verteidiger hat, braucht keine Feinde mehr. Wenn mir beim Lesen schon “212, 22!” durchs Hirn rauscht, obgleich meine Strafrechtskenntnisse alles andere als berauschend sind, sollte ein Strafverteidiger in der Situation erst recht die Finger still halten.

  2. BVam 12. März 2009 um 08:36 2

    Der letzte Satz ist dann aber auch die Krönung des Ganzen. Hauptsache, der Mandant begegnet seinem ehemaligen Anwalt nicht irgendwann in der Kneipe mit Biergläsern in der Nähe…

  3. AlterEgoam 12. März 2009 um 08:40 3

    Nach der Hemmschwellen-Theorie ist nicht jeder gefährlicher Angriff gleich ein Tötungsversuch, auch wenn man da wohl unweigerlich im ersten Moment daran denkt.

  4. Annaam 12. März 2009 um 08:44 4

    bestimmt jemand mit einem doppelten VB zzgl. Dr. Dr. LLM oder wie das heißt…...

    aber das mit dem anruf ist eine….. naja….fair ist anders…

  5. Matthiasam 12. März 2009 um 09:15 5

    Und wir lernen, das auch aus alten Begriffen wie Rechtsstaat Neusprech werden kann.

  6. Dürftigkeitseinredeam 12. März 2009 um 09:20 6

    Unabhängig von der offenbaren Unfähigkeit des Verteidigers zeugt es von einem merkwürdigen Verständnis von Gewaltenteilung und Neutralität, daß viele Strafrichter zwar die Staatsanwaltschaft über ein Rechtsmittel des Angeklagten informieren, umgekehrt aber nicht den Angeklagten oder dessen Verteidiger über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Ebenso muß die Verteidigung bei vielen Strafrichtern um ergänzende Akteneinsicht betteln, während die Staatsanwaltschaft zumeist ohne Aufforderung über neue Erkenntnisse informiert wird (viele angenehme Ausnahmen bestätigen die Regel).

    In diesen Fällen zeigen sich deutlich die Auswirkungen des Inquisitionsprinzips. Manche Strafrichter begreifen sich als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft und nicht – wie im anglo-amerikanischen Rechtskreis – als Schiedsrichter zwischen Anklage und Verteidigung.

    Unfähigkeit scheint aber nicht nur auf Seiten des Verteidigers zu herrschen. Weshalb hat nicht bereits die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben und der Schöffengerichtsvorsitzende einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt? Nicht nur der Verteidiger scheint hier etwas übersehen zu haben. Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Für Schadenfreude in der Gerichtskantine besteht kein Anlaß. Hier haben anscheinend alle Beteiligten erster Instanz gepennt.

  7. +.am 12. März 2009 um 09:23 7

    Einfach mal so 16 Monate für die Ehrenkäsigkeit des werten Herrn Vorsitzenden plus die 22 Monate jetzt ohne Bewährung?
    Pfui Teufel.

  8. Lektoram 12. März 2009 um 09:27 8

    Abgesehen davon, dass “wegen versuchten Totschlages deutlich besser ausgesehen hätte, frage ich mich, was mir mehr aufstöst: Die Glanzleistung des Kollegen oder die des Herrn Vorschwitzenden.

  9. KWKam 12. März 2009 um 09:39 9

    Staatsanwalt und Richter sind Verlierer, d
    a sie mehr Arbeiten müssen für die
    gleiche Bezahlung.
    Der Steuerzahler ist der größte Verlierer, Längere Haftstrafe, höheres Anwaltsentgeld.
    Der Kunde ist natürlich auch der Verlierer.
    Nur Liebling kassiert erheblich mehr der strahlende Gewinner.

  10. Dürftigkeitseinredeam 12. März 2009 um 09:43 10

    @KWK: Liebling war bestimmt ein Pflichtheini und hat für das Berufungsverfahren 432,- Euro erhalten, mit denen er – im Gegensatz zu Staatsanwalt und Richter – sein Büro und seine Bürokräfte unterhalten muß. Den Rest muß er zudem versteuern. Vielleicht kauft er sich von dem, was übrig bleibt, eine Segelyacht und eine Flasche Puffbrause, um den Erfolg zu feiern….

  11. CandJuram 12. März 2009 um 10:03 11


    Unfähigkeit scheint aber nicht nur auf Seiten des Verteidigers zu herrschen. Weshalb hat nicht bereits die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben und der Schöffengerichtsvorsitzende einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt?

    Vielleicht weil er dann gar nicht mehr zuständig gewesen wäre und die ganze Sache zeitaufwändig ans LG hätte verwiesen werden müssen?

  12. Hach ja...am 12. März 2009 um 10:16 12

    @CandJur:
    Du hast Recht: bevor man einen zeitaufwändigen Verweisungsbeschluß schreibt, ist es natürlich weniger arbeitsintensiv, eine Hauptverhandlung durchzuführen, ein falsches Urteil zu fällen und schriftlich niederzulegen…

    Vermutlich hat sich der Herr Vorsitzende im Zwischen- und Hauptverfahren genauso wenige Gedanken gemacht wie der Staatsanwalt beim Abfassen der Anklageschrift und der Verteidiger bei der Ausarbeitung des Verteidigungskonzepts.

    Verlierer dieser kollektiven Inkompetenz ist allein der Angeklagte.

  13. ra kuemmerleam 12. März 2009 um 10:18 13

    @Dürftigkeitseinrede: Volle Zustimmung zum ersten Post, kleine Einschränkung beim zweiten. Auch wenn er nur “Pflichti” ist, sollte er seinen Job machen und die Finger davon lassen, wenn er keine Ahnung von Strafverteidigung hat. Rechtsmittel immer auf den letzen Drücker, wenn bei Gericht und StA schon lange Dienstschluss ist.

  14. ballmannam 12. März 2009 um 10:24 14

    Ich habe nochmal beim Kollegen nachgefragt.
    Er war Wahlverteidiger

  15. Dürftigkeitseinredeam 12. März 2009 um 10:46 15

    @ra kuemmerle:
    Selbstverständlich muß auch ein Pflichtverteidiger den Angeklagten bestmöglich verteidigen. Ich wollte nur dem Eindruck entgegenwirken, daß sich Pflichtverteidiger bei eintägigen Berufungsverhandlungen eine goldene Nase verdienen.

    @ballmann:
    Hoffentlich war er wenigstens schlau genug, einen Vorschuß zu fordern. Jetzt bekommt er sein Honorar mit Sicherheit nicht mehr… :-) Bei Wahlverteidigern ist der Vorwurf, sich (zu Unrecht) eine goldene Nase verdient zu haben, jedoch nicht selten berechtigt. Nicht nur inkompetente Kollegen verlangen mitunter horrende Honorare für indiskutable “Leistungen”. Auch sog. “Starverteidiger” (in den Augen der Bevölkerung jeder, der mehr als 2 mal im Jahr in der lokalen Presse genannt wird), die eigentlich um die mauen Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wissen müssen, scheuen nicht davor zurück, ihren Mandanten vorzugaukeln, man “haue sie raus” und gehe notfalls “bis nach Karlsruhe”. Ich habe erst heute die Akte eines Gefangenen erhalten, der eine fünfstellige Summe für die Fertigung einer Revisionsbegründung an eine bekannte Strafverteidiger-Kanzlei gezahlt hat. Die nur 30-seitige Revisionsbegründung bestand zur Hälfte aus Kopien aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und führte zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO. Natürlich hat man dem armen Tropf auch noch eine ähnlich teure Verfassungsbeschwerde aus der Brieftasche geleiert, die – ich wage die Prognose – nicht zur Entscheidung angenommen werden wird.

  16. AlterEgoam 12. März 2009 um 11:24 16

    Die Frage ist ja, wie man als guter Anwalt den Mandanten darauf hinweist, dass es etwa noch ein Rechtsmittel möglich ist, aber die Erfolgsaussicht eher schlecht sind und dennoch nicht unberechtigte Hoffnung beim Mandanten weckt.

    Erfordert sicherlich ein hohes Einfühlungsvermögen und auch nicht wenig Zeit für den Mandanten (die man natürlich dann nicht bezahlt bekommt).

  17. Dürftigkeitseinredeam 12. März 2009 um 11:39 17

    @AlterEgo:
    Über Einfühlungsvermögen verfüge ich leider nicht. Ein Mißstand bei einem Anwalt, ich weiß. Ich knalle meinen Mandanten schonungslos vor den Latz, daß auch ein fünfstelliges Honorarangebot nichts daran ändern kann, daß die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gen Null tendieren und er gerne noch eine zweite oder dritte Meinung einholen kann (was nicht wenige dann auch tun).

    Mir ist es Lohn genug, wenn der Verurteilte sich ein Jahr später aus der JVA meldet und mitteilt, es sei alles so eingetreten, wie ich vorhergesagt habe, der Lump von Verteidiger, den er statt meinereiner beauftragt hat, habe ihm nur das Geld aus der Tasche gezogen; ob ich ihn nunmehr nicht in seinen Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsangelegenheiten vertreten könne. Je nach Ausmaß des Versagens des Kollegen laaaaangfristig gesehen sogar das lukrativere Mandat, zumal die Erwartungshaltung deutlich niederiger ist. :-)

  18. Annaam 12. März 2009 um 11:43 18

    “fair-trail”...hatte ich soeben gelesen…...scheint eine erfindung der lit. zu sein…...wenn man das hier so liest.

  19. verteidigeram 12. März 2009 um 12:11 19

    @KWK:

    Von Anwaltshonoraren und dem Arbeitspersum von Richtern und Staatsanwälten einerseits und Rechtsanwälten andererseits haben Sie keine besondere Anhnung, oder?

  20. Annaam 12. März 2009 um 12:35 20

    die frage nach der kohle, ist doch wurscht also jedenfalls aus der sicht des mandanten. für den zählt gut oder nicht gut.

    was aber leider eine grätchenfrage ist, denn wie soll der das beurteilen.

    objektiv kaum möglich, mund zu mund propaganda meist das enzig wahre… denn was sind interessensschwerpunte, tätigkeitsbereiche oder gar was ist ein fachanwalt ?

    große kanzlei oder “alleineanwalt”, was ist besser, was bietet mehr garantie dafür, zumindest einen angagierten und pflichtbewußten anwalt/in zu erwischen.

    nun bin auch ich nicht die hellste, vom verwaltungsrecht mal abgesehen, dass selbst mir auffällt, dass sowohl auf seiten der staatsdiener als auch auf seiten der anwaltschaft es solche und solche gibt (wie eben überall).........

    den anwalt kann ich mir aussuchen, den vorsitzenden des schöffengerichtes nicht…. kleiner, aber feiner unterschied, der die sache unterm strich für den mandanden eher den anschein erweckt hier unerlaubten glückspiel zu fröhnen… meinen böse zungen…..

  21. Liloam 12. März 2009 um 13:03 21

    Wenn er statt des Faxes die Berufungseinlegung am gleichen Tag mit der Post abgeschickt hätte, wäre sie wohl auch noch rechtzeitig angekommen. Aber dass er dann die Frist für die Revision vergeigt hat… da kann man eigentlich nur mitleidig den Kopf schütteln.

    Und dann das Urteil…. da wurde er extra noch vorgewarnt, dass eine höhere Strafe in Betracht kommt und trotzdem zieht er die Berufung nicht zurück. Schon als Mandant hätte man doch da hellhörig werden müssen.

  22. Billigkeitam 12. März 2009 um 13:36 22

    @Anna:
    Gerade aus Sicht des Mandanten ist die Kohle nur selten wurscht. Nach der ersten Rechnung nimmt die Zahl der Anrufe meist deutlich ab. Und für den Anwalt, der eine Kanzlei mit Angestellten zu unterhalten hat, ist die Frage der Bezahlung auch nicht ganz unwichtig.

    @Lilo
    Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Zustimmung des Gegners möglich, § 303 StPO. Die Rücknahme nützt zudem wenig, wenn die Staatsanwaltschaft nicht erklärt, ihr Rechtsmittel gleichfalls zurückzunehmen.

    Die Staatsanwaltschaft spielt im vorliegenden Fall übrigens eine erbärmliche Rolle. Zunächst offenbar nur wegen Körperverletzung anklagen und erster Instanz entsprechend plädieren, sodann Rechtsmittel auf Zuruf des Schöffengerihtsvorsitzenden nur deshalb einlegen, weil der Angeklagte es auch getan hat und schließlich auf den rechtlichen Hinweis der Berufungskammer den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilen lassen, obgleich das gar nicht der ursprünglichen Vorstellung der Staatsanwaltschaft entsprochen hat.

    Es gibt nur ganz wenige Staatsanwälte, die zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen, wenn das Gericht erheblich über die Zielvorstellungen der Staatsanwaltschaft hinausschießt. Statt dessen wird ein Aufschlag und eine nachteilige rechtliche Bewertung durch das Gericht gerne hingenommen. § 160 Abs. 2 StPO, dessen Rechtsgedanke auch für die Hauptverhandlung gilt, scheinen viele Staatsanwälte nicht zu kennen. Daß manch ein Anklagevertreter in solchen Fällen seinen eigenen Rechtsirrtum auch noch als “Sieg” feiert, mutet mitunter peinlich an.

  23. AnotherOneam 12. März 2009 um 14:44 23

    Kneipenauseinandersetzungen werden bei der Staatsanwaltschaft nicht von Kapitaldezernenten bearbeitet, sondern meist im allgemeinen Dezernat, was dazu führt, dass der Dezernent schon von vorneherein einen gewissen Blickwinkel hat. Also wird lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung zum Schöffengericht angeklagt.

    Dort sieht man vielleicht, dass auch ein versuchter Totschlag in Betracht kommen könnte. Andererseits ist ein Tötungsvorsatz nicht so ohne weiteres feststellbar, außerdem wird ein versuchter Totschlag im Zweifel sowieso eher beim Landgericht angeklagt. Also hängt man die Sache nicht allzu hoch, sondern belässt es im Ergebnis bei milden (!) 22 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung.

    Jetzt weiß man nicht, ob der Angeklagte auf Notwehr oder “Ich war es nicht!” gegangen ist.

    Stand aber nur der Strafrahmen im Raum, kann ich schon verstehen, dass der Schöffengerichtsvorsitzende, der bis dato dem Angeklagten nur “gutes” hat zukommen lassen, sich auf den Schlips getreten gefühlt hat: Wer Milde nicht versteht, soll ruhig die Keule bekommen. Also hat er die Einlegung der Berufung angeregt.

    Das bis dahin alles nicht alles richtig und optimal gelaufen ist, kann man wohl unterschreiben. Allerdings geschah alles zugunsten des Angeklagten – wovon man wohl angesichts des Ergebnisses beim Landgericht wohl ausgehen muss. Denn auch wenn der mitgeteilte Sachverhalt knapp ist: mit einer zerbrochenen Scheibe am Hals eines anderen herumzuschneiden geht rein überhaupt gar nicht – und erfordert aus meiner Sicht (zumal bei Vorstrafen) unterm Strich eine weitaus härtere Strafe, als das Schöffengericht ausgesprochen hat.

    Unterm Strich hat der Anwalt in der Tat zwei gravierende Kunstfehler begangen: erstens hat er das Rechtsmittel zu früh eingelegt. Zweitens hat er die Frist zur Revisionsbegründung versäumt. Allerdings ist dies m.E. erst einmal nicht so wild: § 85 Abs. 2 ZPO gilt in Strafsachen nicht.

  24. le Dam 12. März 2009 um 14:48 24

    JFTR: Das Verschulden bei der Frist wird dem Mandanten nicht zugerechnet. Wenn es also alleine der Anwalt verbockt hat, bekommt der – wie heißt er in dem Verfahrensabschnitt – Verurteilte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist.

  25. AlterEgoam 12. März 2009 um 14:56 25

    “Und dann das Urteil…. da wurde er extra noch vorgewarnt, dass eine höhere Strafe in Betracht kommt und trotzdem zieht er die Berufung nicht zurück. Schon als Mandant hätte man doch da hellhörig werden müssen.”

    Hätte man nicht die Berufung auf die Strafhöhe einfach beschränken können? (angenommen, die Staatsanwaltschaft aus der 1. Instanz hätte da mitgespielt)

    Der ganze Fall klingt für mich etwas zu exemplarisch, zu lehrbuchartig. Mag aber durchaus mal vorkommen.

    Normalerweise kommt als 1. Urteil ein so fein gezirkeltes Urteil vor der 2-Jahres-Grenze doch oft nur mit einer Absprache mit der Staatsanwaltschaft zustande. Von daher ist der Meinungswechel der Staatsanwaltschaft nicht so ganz glaubwürdig, insbesondere vor dem Hintergrund des Nr. 147 I RiStBV:

    “Die Tatsache allein, daß ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten.”

    Auch ist es nicht recht glaubwürdig, dass der Verteidiger dann in der zweiten Verhandlung den Hinweis überhört hat und ja auch offenbar eine ganz andere Verhandlung miterleben durfte. Wie oben schon angedeutet kann man nicht einfach aus einem Vorsatz der Körperverletzung einen Tötungsvorsatz weiterspinnen, insbesondere bei einer nicht lebensgefährlichen Verletzung. Dazu braucht es ja schon einige Feststellungen in der Hauptverhandlung, evtl. auch einen Gutachter.

    Zudem muss ja dann auch die Staatsanwaltschaft ihre Meinung plötzlich geändert haben; auch nicht so recht glaubwürdig. Sie würde ja ihre rechtliche Bewertung im ersten Verfahren damit auch widersprechen (ich gehe mal wegen des Überraschungseffekts davon aus, dass die StA nur gefährliche Körperverletzung angeklagt hatte vorm Schöffengericht).

    Kann natürlich auch sein, dass hier das Problem auf der Richterbank sitzt und etwa die Schöffen beim Landgericht hier ausschlaggebend waren bzw. überstimmt haben. Aber eher weniger wahrscheinlich. Schöffen hören ja meist mehr zu und wenns um solche rechtlichen Feinheiten geht, werden sie wohl auch nicht den Juristen am Tische überstimmen.

    Ein weiterer Widerspruch ergibt sich in der Strafhöhe. Eine vollendete gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 oder Nr. 5 soll also knapp 2 Jahre bringen (Strafrahmen bis 10 J.). Hingegen die nur versuchte Tötung (Strafrahmen bis zu 15 J.) dagegen das Doppelte.
    (Im Sachverhalt wurde ja nicht die vollendete gefährliche Körperverletzung im 2. Urteil festgestellt, die wohl aber nach den Konkurrenzregeln zwingend festzustellen gewesen wäre im Tenor. Also wurde er nur wegen Versuchs verurteilt (allerdings eher unwahrscheinlich).)

    Dieser Widerspruch lässt sich wohl nicht (nur) durch einen gemeinen Richter erklären, da muss doch wohl einiges in der Hauptverhandlung vorgefallen sein, dass den Fall vollkommen anders dargestellt hat. Da müsste der Anwalt in der zweiten Instanz schon sehr, sehr viel versemmelt haben. Worst-Case-Szenario etwa? Hat nicht auch das Strafgericht eine Fürsorgepflicht, wenn der Anwalt offenbar unfähig ist vorgebrachte Beweise zu entkräftigen oder muss es nicht wenigstens dem Angeklagten einen Hinweis mit seinen Bedenken erteilen?

    Auch weiß man ja nicht, ob nicht der angeklagte Mandat selbst auf eine Berufung bestanden hat. Soll ja auch vorkommen. Er kann ja nicht wissen, wen er da als Richter trifft. Sicherlich war es ein taktischer Fehler des Verteidigers nicht mit dem Anklagevertreter nach der 1. Verhandlung und nach Eröffnung der Berufungsverhandlung hinsichtlich einer Begrenzung zu reden. Dies ist ebenso wie ein Fristversäumnis für einen Verteidiger wohl eine Todsünde, die man nicht entschuldigen kann.

  26. Billigkeitam 12. März 2009 um 15:11 26

    @Anotherone:

    “Wer Milde nicht versteht, soll ruhig die Keule bekommen. Also hat er die Einlegung der Berufung angeregt.”

    Diese Aussage ist schon ein starkes Stück. Härter soll bestraft werden, wer ein nach Auffassung des Gerichts “mildes” Urteil nicht als solches annehmen will. Deshalb verdiene ein Richter Verständnis, der der Staatsanwaltschaft vorschlägt (!), Rechtsmittel einzulegen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt überhaupt klar ist, was der Rechtsmittelführer mit dem Rechtsmittel bewirken will.

    Der Richter sieht sich offenbar nicht als neutraler Schiedsrichter, sondern hat eigene Strafverfolgungsinteressen und fühlt sich “verständlicherweise” (?) persönlich angegriffen, weil der Angeklagte sein Urteil nicht annehmen will.

    Daß die Einlegung eines Rechtsmittels oftmals nichts mit “Uneinsichtigkeit” zu tun hat, sondern z.B. zunächst einmal fristwahrend erfolgt, um vollstreckungsrechtliche oder zivilrechtliche Fragen zu klären oder weil mit dem Mandanten die Erfolgsaussichten einer Berufung oder (Sprung-) Revision anhand der schriftlichen Urteilsgründe erörtert werden sollen, wird nicht gesehen. Im übrigen geht es den Richter überhaupt nichts an, ob ein Verfahrensbeteiligter seine Entscheidung mit denen gegebenen Rechtsmitteln angreift. Das ist das Recht des Betroffenen. Manche Richter scheinen das allerdings persönlich zunehmen. Ganz schwach!

    Es ist schon bezeichnend, daß es selbst in Justizkreisen inzwischen als “Kunstfehler” bezeichnet wird, wenn der Anwalt das Rechtsmittel nicht am letzten Tag der Frist abends einlegt, um ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu verhindern. Hierin liegt nichts weiter als ein Eingeständnis, daß die Staatsanwaltschaft, nicht selten auf “Anregung” des Gerichts, nur deshalb Rechtsmittel einlegt, um eine Sprungrevision zu unterbinden oder den Angeklagten unter Druck zu setzen. Ein schönes Bild von einem rechtsstaatlichen Verfahren…

  27. discipulus vitaeam 12. März 2009 um 17:26 27

    Wow! Harter Sachverhalt.

    Wirklich geschehen?
    (Bitte die Frage zu entschuldigen. Ist halt einfach 150% worst case.)

    Liebling Anwalt: “(Gelfrisur; jung, dynamisch…)” hmm, alles Eigenschaften, die insbesondere bei der Verteidigung nicht unbedingt helfen … Ganz schlimm: Gelfrisur ;)

    Ansonsten danke an die Profis für die Tips, sind Gold wert!

  28. MaMam 12. März 2009 um 17:32 28

    Ich halte die Geschichte für nicht so ganz glaubhaft, denn eine Berufungskammer am LG kann nicht einfach einen rechtlichen Hinweis erteilen und dann wegen versuchten Totschlags verurteilen, sondern muss gem. § 328 Abs. 2 StPO das Urteil aufheben und an die große Strafkammer als Schwurgericht verweisen.

  29. Joey T.am 12. März 2009 um 18:08 29

    @MaM:
    Das mag ja – vorbehaltlich der (Un-) Kenntnis weiterer Einzelheiten – möglicherweise richtig sein (vgl. Frisch in SK-StPO, § 328 Rn. 21), macht die Geschichte aber nicht unglaubhaft. Bei den rechtsstaatlichen Defiziten, die dieses Verfahren offenbart, hielte ich einen solchen Fehler ohne weiteres für denkbar.

  30. Ohaam 12. März 2009 um 19:09 30

    Lieber ballmann,

    vielen Dank für diese “lustige” Geschichte, bei der es sich hoffentlich nur um die berühmte Spinne in der Yucca-Palme handelt. Anderenfalls wäre es ebenso besorgniserregend wie peinlich, daß man in Justizkreisen solche Fehlleistungen auch noch spaßig findet. Falls die Geschichte stimmt, hat sich niemand mit Ruhm bekleckert, am wenigstens die beteiligten Richter und Staatsanwälte. Wenn man schon einen anscheinend “gerichtsbekannt” inkompetenten Wahlverteidiger “mitspielen” läßt, sollte man wenigstens von den Richtern und Staatsanwälten ein Mindestmaß an Fairness und Rechtskenntnis erwarten dürfen.

    Wehe dem Bürger, der solchen Juristen ausgesetzt ist.

  31. Nielsam 12. März 2009 um 23:14 31

    Ihr tut hier alle so, als sei es für den Angeklagten ganz furchtbare Willkür und Unbill, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat. Klar gilt dadurch das Verböserungsverbot nicht, aber dennoch ist das Berufungsverfahren eine ganz normale und rechtsstaatlich einwandfreie Institution. Der Umstand, dass in der Berufungsinstanz ein aus Sicht des Angeklagten weniger erfreuliches Ergebnis herauskommt, ist für ihn selbst nicht schön, aber es ist verfehlt so zu tun, als sei ihm dadurch Unrecht widerfahren. Das ist mitnichten der Fall.

  32. AlterEgoam 13. März 2009 um 00:39 32

    niels: Was sagst Du zu Nr. 147 RiStBV diesbzgl.?

  33. Saraham 13. März 2009 um 07:42 33

    Ist das Verhalten des Richters nicht sehr fragwürdig, den StA auf Verhalten/ Berufung des RA hinzuweisen, unterschwellig könnte wohl auch kommuniziert worden sein, dass dieses, auch angesichts der offensichtlichen Inkompetenz des Verteidigers, auf persönliche Missliebe stößt, wofür freilich der Mandant/ Angeklagte nichts kann?

  34. Nielsam 13. März 2009 um 08:14 34

    AlterEgo: Auch wenn Staatsanwälte ihre RistBV so lieben, sind das keine Rechtsnormen. Im übrigen steht dort, ein Rechtsmittel des Angeklagten sei allein kein Grund für die Staatsanwaltschaft ihrerseits Rechtsmittel einzulegen. Ich kann daraus nicht ablesen, dass es nicht angezeigt sein sollte, ein Rechtsmittel des Angeklagten in die Erwägungen über ein Rechtsmittel der StA miteinzubeziehen.

  35. Annaam 13. März 2009 um 08:56 35

    Schade eingentlich, dass “Liebling” die Revisionsbegründungsfrist verpennt hat. Interessant wäre ja gewesen, wenn sich auf dieses Verhalten die Revision gestützt hätte.

    Was wäre dann ?

    Aufhebung des Berufungsurteiles ?

  36. AlterEgoam 13. März 2009 um 09:21 36

    Niels:

    Dazu das BMJ:
    “Um gleichwohl eine weitgehend bundeseinheitliche Sachbehandlung dieser Verfahren sicherzustellen, haben sich die Justizminister des Bundes und der Länder auf einheitliche Richtlinien verständigt.

    Bei diesen Richtlinien, die sich in erster Linie an die einzelnen Staatsanwälte richten, handelt es sich um Verwaltungsvorschriften ohne Gesetzeskraft, die lediglich die weisungsgebundenen Bediensteten der Justizverwaltungen binden.”

    Man beachte das letzte Wort …

  37. Nielsam 13. März 2009 um 12:30 37

    So what? Ändert nix daran, dass die RiStBV erstens keine Rechte von Verfahrensbeteiligten statuieren und außerdem auch die fragliche Ziffer gerade nicht “verbietet”, ein Einlegen von Rechtsmitteln durch Verteidiger oder Angeklagten bei der Entscheidung über Rechtsmittel der StA mit zu berücksichtigen.

  38. -thham 17. August 2009 um 19:07 38

    @AlterEgo:

    “Auch ist es nicht recht glaubwürdig, dass der Verteidiger dann in der zweiten Verhandlung den Hinweis überhört hat und ja auch offenbar eine ganz andere Verhandlung miterleben durfte.”

    Es gibt durchaus – wenn auch selten – merk- und beratungsresistente oder völlig realitätsfremde Strafverteidiger, die zwar den Hinweis hören, aber nicht daran glauben. Das ist manchmal kaum nachvollziehbar (und schlimm für den Mandanten), kommt aber vor.

    “Wie oben schon angedeutet kann man nicht einfach aus einem Vorsatz der Körperverletzung einen Tötungsvorsatz weiterspinnen, insbesondere bei einer nicht lebensgefährlichen Verletzung.”

    Bei einem Schlag mit einem scharfkantigen, abgebrochenen Bierglas in Richtung Kopf oder Hals eines Menschen liegt der zumindest bedingte Tötungsvorsatz auf der Hand. Da braucht man nichts “weiterzuspinnen”, da ist es (für den Angeklagten) ein Glücksfall, wenn – rechtsfehlerhaft – nur gef. KV angeklagt oder verurteilt wird.

    “Zudem muss ja dann auch die Staatsanwaltschaft ihre Meinung plötzlich geändert haben; auch nicht so recht glaubwürdig. Sie würde ja ihre rechtliche Bewertung im ersten Verfahren damit auch widersprechen (ich gehe mal wegen des Überraschungseffekts davon aus, dass die StA nur gefährliche Körperverletzung angeklagt hatte vorm Schöffengericht).”

    “Die Staatsanwaltschaft” gibt es nicht; da gibt es nur einzelne Dezernenten und Sitzungsvertreter (und der Sitzungsvertreter ist, außer vor der Strafkammer, eigentlich nie auch der Sachbearbeiter). Die Abgrenzung gef. KV / vers. Totschlag kann gerade dann, wenn solche Fälle im Massengeschäft einer Buchstaben-/Allgemeinabteilung landen, schnell übersehen werden. Wenn – wie in größeren Behörden üblich – Kapitaldelikte Spezialdezernaten oder -abteilungen zugewiesen sind, ist der Ausgang nicht selten bereits durch die Zuteilung vorgezeichnet (im Allgemeindezernat wird der Tötungsvorsatz mangels Routine nicht gesehen), und die wiederum richtet sich regelmäßig nach der polizeilichen Sachbearbeitung (Kripo oder Bezirksdienst?), die wiederum auf der Einschätzung der Schutzpolizei beruht.

    Dass der Sitzungsvertreter sich im wesentlichen an der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift orientiert – insbesondere dann, wenn er aus einem völlig anderen Gebiet kommt -, ist auch nicht überraschend. Dazu kommt, dass dabei sicherlich auch Opportunitätserwägungen und der Gedanke an den Beschleunigungsgrundsatz eine Rolle spielen; niemand beantragt gern eine Verweisung ans Schwurgericht, wenn die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht schon begonnen hat (und die Akte meist einige Zeit bei Gericht lag, und davor bei der StA, und davor bei der Polizei; vers. Tötungsdelikte sind oft, wenn nicht fast immer, Haftsachen, gef. KV eher selten). Da dürfte die Neigung groß sein, die Sache zugunsten des Angeklagten laufen zu lassen, es sei denn, es gibt besondere Umstände; hat er eben Glück gehabt – wenn ihn die (geringere) Strafe beeindruckt und er nicht mehr auffällig wird, ist das Resozialisierungsziel erreicht, wenn nicht, ist die Chance groß, daß er beim nächsten Mal kein solches Glück hat. Das ist alles durchaus lebensnah – in der Regel ist “die Staatsanwaltschaft” nicht nur sehr sparsam mit Rechtsmitteln, solange die Entscheidung irgendwo noch vertretbar erscheint, sondern auch sonst im Dienste des sparsamen Umgangs mit justiziellen Ressourcen nicht selten auch für faule Kompromisse zu haben …

    “Ein weiterer Widerspruch ergibt sich in der Strafhöhe. Eine vollendete gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 oder Nr. 5 soll also knapp 2 Jahre bringen (Strafrahmen bis 10 J.). Hingegen die nur versuchte Tötung (Strafrahmen bis zu 15 J.) dagegen das Doppelte.”

    Nein, das ist durchaus realistisch.

    Eine vollendete gef. KV (Mindeststrafe sechs Monate) gibt (jedenfalls beim Ersttäter) selten mehr als ein Jahr; für 1 Jahr 10 Monate muß schon einiges an Vorstrafen und hier natürlich die immense abstrakte Gefährlichkeit hinzukommen. Die Strafe ist mithin hier eher hoch (und vielleicht auch von daher für die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich akzeptabel gewesen).

    Ein versuchter Totschlag liegt aber regelmäßig über 2 Jahren, eher bei drei bis 5 Jahren, ein vollendeter beginnt bei 5 Jahren; insofern sind 3 Jahre 2 Monate hier völlig im Rahmen, jedenfalls nicht ungünstig.

    Strafzumessung funktioniert nicht arithmetisch durch bloßes “Verschieben” der Strafe in einen anderen Strafrahmen; der Unrechtsgehalt eines Tötungsdelikts ist (unabhängig vom Strafrahmen!) ein anderer als eines bloßen Körperverletzungsdelikts. Es wird insofern nur selten vorkommen, daß der Strafrahmen des § 224 StGB voll ausgeschöpft wird; ja auch nur eine Strafe oberhalb des Strafbanns des Amtsgerichts würde mich schwer verwundern. Der Strafrahmen des § 212 StGB wird aber nicht selten (zumindest fast) ausgeschöpft. Sie können auch lange suchen, bis Sie jemanden finden, der für ein Vergehen nach § 185 StGB (Strafrahmen bis zwei Jahre) als Ersttäter überhaupt eine Freiheitsstrafe oder gar eine solche von einem Jahr oder mehr mitnimmt; hingegen werden Sie bei Vergehen nach § 184b Abs. 4 StGB (selber Strafrahmen) kaum einen Ersttäter finden, der noch mit einer Geldstrafe davonkommt.

    Überdies steht – auch wenn es in der verkürzten Darstellung hier im Blog nicht ausgeschrieben ist – neben der Verurteilung wg. versuchten Totschlags natürlich die tateinheitliche gef. KV daneben. Auch das begründet eine (deutlich) höhere Strafe.

    “Hat nicht auch das Strafgericht eine Fürsorgepflicht, wenn der Anwalt offenbar unfähig ist vorgebrachte Beweise zu entkräftigen oder muss es nicht wenigstens dem Angeklagten einen Hinweis mit seinen Bedenken erteilen?”

    Das Gericht hat doch einen Hinweis erteilt, daß auch eine Verurteilung wg. versuchten Totschlags – richtiger, wie schon angedeutet: eine Verweisung ans Schwurgericht – in Betracht kommt. Da ein solcher Hinweis nur erforderlich ist, wenn am Ende der Beratung der Kammer ernsthaft eine solche Entscheidung stehen kann, macht das überdeutlich klar, wohin die Reise geht.

    @Anna: Weder die Mitteilung des erstinstanzlichen Richters an die StA, daß ein Rechtsmittel eingelegt wurde, noch die Rechtsmitteleinlegung der StA wären revisionsrechtlich von irgendeiner Bedeutung.

    Man sollte bei der Sache vielleicht auch nicht übersehen, daß nach dem geschilderten Sachverhalt die am Ende des Verfahrens stehende Entscheidung materiell richtig sein dürfte.

  39. [...] einen hinterhältigen Richter berichtete Richter Ballmann: … Anwalt legt 3 Tage nach Urteilsverkündung per Fax Rechtsmittel ein. Mein Kollege [also [...]

  40. delfam 12. November 2009 um 08:36 40

    Wenn man sich aber in einer Notwehrsituation befindet, gibt es mehr.

    „Der Angeklagte ist weder ein Held noch ein Märtyrer“, sagte Staatsanwältin Elisabeth Ehrl. „Er ist ein Täter und sonst nichts.“—- Doch, Frau Ehrl – er ist das vor allem das OPFER einer Justiz, die nicht nachvollziehbare Urteile fällt.

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